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FAQ Sie fragen, wir antworten

Muss ich zu den Berichts- und Prüfungsterminen persönlich im Gericht erscheinen?

Nein. Das Insolvenzverfahren wird in der Regel schriftlich geführt. Nur in Ausnahmefällen müssen Sie bei Gericht erscheinen. 

In diesen Fällen wird in den entsprechenden Beschlüssen darauf hingewiesen.

Muss ich die pfändbaren Einkommensbestandteile meines Gehaltes selber auf das für mein Verfahren eingerichtete Sonderkonto abführen?

Nein. Ihr Arbeitgeber, soweit bekannt, wird von Ihrem Insolvenzverwalter über das eröffnete Verfahren informiert, auf die Drittschuldnerverpflichtung hingewiesen und hat die pfändbaren Einkommensbestandteile selbstständig auf ein Sonderkonto abzuführen.

Wohin fließen die pfändbaren Beträge?

Sämtliche gepfändeten Beträge werden auf ein für Sie eingerichtetes Sonderkonto überwiesen. Von Ihrem Sonderkonto werden zu aller erst die Verfahrenskosten beglichen. Sollte der sich auf dem Sonderkonto befindliche Betrag nicht für die Gesamtverfahrenskosten reichen, werden diese hiervon anteilig ausgeglichen werden.

Sofern nach Begleichung der Verfahrenskosten noch ein Betrag übrig ist, wird dieser sodann quotal an Ihre Gläubiger verteilt.

Was passiert, wenn ich Gläubiger vergessen habe anzugeben?

Sie sind verpflichtet, in Ihrem Insolvenzantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu machen.

Sollten die Angaben vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht vollständig erfolgt sein, so kann der betroffene Gläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen.

Bis wann können Gläubiger Ihre Forderungen anmelden?

Im Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichtes ist eine erste Anmeldefrist bestimmt. Bis zum Ablauf dieser Frist können Gläubiger kostenfrei Ihre Forderungen beim zuständigen Insolvenzverwalter anmelden.

Danach können Forderungen noch bis zur Anberaumung des Schlusstermins des Hauptverfahrens (In der Regel nach ca. 1 Jahr nach der erfolgten Verfahrenseröffnung) nachgemeldet werden. Für nachgemeldete Forderungen ist jedoch eine Gebühr bei Gericht fällig.

Was bedeutet der Begriff Wohlverhaltensphase und was heißt dies für den Schuldner?

Die Wohlverhaltensphase betrifft den Zeitraum zwischen der Aufhebung des Hauptverfahrens und dem tatsächlichen Verfahrensende mit dem Ziel der Erteilung der Restschuldbefreiung. In der Wohlverhaltensphase wird der vorherige Insolvenzverwalter nunmehr nur noch als Treuhänder bezeichnet, welcher lediglich noch bis zum Ende des Gesamtverfahrens Ihre ggf. entstehenden pfändbaren Einkommensbestandteile sowie ggf. anteilige Erbansprüche einzieht.

Etwaiges eingezogenes Vermögen wird von diesem sodann einmal jährlich auf die Insolvenzgläubiger verteilt. Sämtliche persönlichen und wirtschaftlichen Änderungen müssen von Ihnen unverändert unaufgefordert und unverzüglich mitgeteilt werden. Einkommensnachweise sind unverändert regelmäßig monatlich aktuell zu übersenden.

Muss ich während meiner Insolvenz ein Pfändungsschutzkonto führen?

Ja auch im Rahmen des Insolvenzverfahrens ist dies notwendig. Auch wenn die Gläubiger selbst nicht mehr pfänden dürfen, so ist Ihr Konto von dem Insolvenzbeschlag selbst umfasst. Soweit Sie zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung kein Pfändungsschutz, sondern nur ein „normales“ Girokonto führen, wird Ihre Bank dies automatisch sperren und etwaiges Guthaben ggf. an den Insolvenzverwalter auskehren. Um dies insbesondere hinsichtlich der pfändungsfreien Einkünfte zu vermeiden, benötigen Sie zwingend ein Pfändungsschutzkonto.

Soweit Sie sich bereits in der Wohlverhaltensphase nach der erfolgten Aufhebung des Hauptverfahrens befinden, ist Ihr Konto nicht mehr von dem Insolvenzbeschlag umfasst und Sie könnten dies theoretisch wieder in ein gewöhnliches Girokonto umwandeln. Dies empfiehlt sich jedoch ausschließlich nur dann, wenn das Konto nicht mehr mit Altpfändungsmaßnahmen aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung belegt ist (in diesen Fällen ist zunächst die fortbestehende öffentlich-rechtliche Verstrickung zu beseitigen) und wenn keine neuen Verbindlichkeiten aufgebaut wurden bzw. solche Fortbestehen die nach § 302 InsO nicht von der Restschuldbefreiung umfasst sind.

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